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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) RG-Techfix Werkstatt
(nachfolgend „RG-Betrieb“ genannt) im Hinblick auf Reparatur- resp.
Serviceleistungen und damit
für die von seitens des RG-Betrieb resp.
seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Geräten, Arbeiten,
Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von
Kostenvoranschlägen
Stand: 20.08.2024
1.
Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem RG-Betrieb
und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das
Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommen Reparatur-
resp. Serviceleistungen. Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der
vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist
damit immer miteingeschlossen.
2.
Einbezug der vorliegenden
AGB
Die jeweils aktuellste Version der AGB des RG-Betrieb ist auf der
jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter
Form beim Empfang und/oder beim Kundendienst des RG-Betrieb zur Einsicht- und
Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt folglich
jederzeit einsehbar.
Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis
zwischen RG-Betrieb und seinen Kunden einbezogen. Mit einer allfälligen
Unterzeichnung oder der mündlichen Auftragserteilung bestätigt die der Kunde
ergänzend, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und
damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind
ausgeschlossen, auch wenn der RG-Betrieb diesen nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
3.
Auftragserteilung
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die an Geräten zu
erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des RG-Betrieb so
genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu
erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag
erfasst und vom Kunden quittiert. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden
überlassene Gerät ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den
aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich. In diesem Zusammenhang
werden vertrauliche Daten temporär verschlüsselt und gesichert. Unabhängig
davon geht der RG-Betrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle
Einstellungen gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen
Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der RG-Betrieb
folglich nicht einzustehen. Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service-
resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des RG-Betrieb erforderlich sind, welche im Rahmen
der Geräteübernahme durch den RG-Betrieb nicht zu erwarten waren resp. vom
Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages
übersteigen, holt der RG-Betrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein.
Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass dem RG-Betrieb eine
Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen
Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der RG-Betrieb den
Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von
zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der RG-Betrieb diese Arbeiten stilllegen und nur
dann leisten, die Zustimmung des Kunden vorliegt. Der RG-Betrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen
und durchzuführen zu lassen.
4.
Preisangaben /
Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden vermerkt der
RG-Betrieb
im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze, die bei der
Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung
gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile
jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der RG-Betrieb ist an
diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und
darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten. Wird aufgrund eines
Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die
Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der
Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages
dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt
werden. Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der RG-Betrieb gemäss
separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist,
gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.
5.
Zustellung und Abnahme des Gerätes
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Gerätes, erfolgen
diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät
innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder
Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Die Abnahme
des Gerätes durch den Kunden erfolgt im RG-Betrieb, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Gerätes gehen mit der
Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde
das Gerät nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum
Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der RG-Betrieb berechtigt,
das Gerät auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen RG-Betrieb zu platzieren. Bei Abnahmeverzug
kann der RG-Betrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Stand-Tag berechnen, soweit das Gerät auf
dem Betriebsgelände des RG-Betrieb verbleibt.
6.
Berechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für
jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund
eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt
sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen
Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp.
ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten
Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem RG-Betrieb zu begleichen. Eine etwaige
Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach
Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der RG-Betrieb von der
Korrektheit derselben ausgehen darf.
7.
Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Gerätes und
Aushändigung der Rechnung bar oder via Twint zur Zahlung fällig, spätestens
jedoch innerhalb 20 Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp.
Übersendung der betreffenden Rechnung. Forderungen des RG-Betrieb kann der
Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des
Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem
Auftrag als solchen beruht. Der RG-Betrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung,
d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in
Verzug, kann der RG-Betrieb nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen ohne
eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Der RG-Betrieb
ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine
Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.
8.
Sachmangel / Gewährleistung
Der Kunde hat nach der Übernahme des Gerätes dasselbe umgehend im
Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat
der Kunde beim ausführenden RG-Betrieb schriftlich spätestens innerhalb von
sieben Arbeitstagen nach Abnahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu
machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt
der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des RG-Betrieb als
genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich
diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen
Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Gerätes. Soweit ein
fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp.
Leistungen des RG-Betrieb zurückzuführen ist, steht dem RG-Betrieb ein
Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch
einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch
vollumfänglich dahin, der RG-Bertieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines
Drittbetriebes zu vergüten.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des RG-Betrieb.
9.
Garantie auf Ersatzteile und
Zubehör
Der Kunde hat die Ersatz- und Zubehörteile bei Lieferung unverzüglich zu
prüfen und Beanstandungen innerhalb von 7 Werktagen schriftlich geltend zu
machen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem ersten
Auftreten schriftlich zu rügen. Rügt der Kunde nicht rechtzeitig, erlöschen alle Rechte wegen Mängeln. Soweit Ersatz- und Zubehörteile eine
aktuelle Herstellergarantie haben, gilt diese ausschliesslich. Die gesetzliche
Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ohne
Herstellergarantie verjähren die Gewährleistungsrechte des Kunden für Ersatzteile und Zubehör innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung. Im Falle
eines Mangels, der während der Garantie- oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist
rechtzeitig geltend gemacht wurde, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf einen kostenlosen Austausch des
Produkts. Ist der kostenlose Austausch des Produkts nicht möglich, hat der
Kunde gegen Rückgabe des defekten Produkts Anspruch auf Rückerstattung des
Nettokaufpreises. Die Haftung des Unternehmens für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere für Schäden an anderen Gerätenteilen,
entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Schäden aus
Gerichtsverfahren usw., ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.
Haftung
Der RG-Betrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich)
ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und
mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang -
ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des RG-Betrieb
für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden.
Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des RG-Betrieb resp. der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt
dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden des RG-Betrieb bleibt eine etwaige
Haftung des RG-Betrieb bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei
Personenschäden unberührt. Die Haftung für den Verlust von Zubehör oder sonstigen
Sachen jeglicher Art am Gerät, die nicht ausdrücklich seitens des RG-Betrieb in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt
zu sein, dass in den überlassenden Geräten keine derartigen Sachen vorhanden
sind. Sollte der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem RG-Betrieb überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der
Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben
auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der RG-Betrieb hinsichtlich Mängel an
diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden
folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die
diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
11.
Eigentumsvorbehalt /
Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit
vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälligem Zinsen
und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der RG-Betrieb hat in der Folge
das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister
vorzunehmen. Der RG-Betrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Gerät im Sinne
Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach
dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Gerätes zur Tilgung der offenen Forderungen
nicht bezahlt, steht dem
RG-Betrieb
das Recht zu, das Gerät freihändig zu
versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös
wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des RG-Betrieb – dem
Kunden ausgehändigt.
12.
Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogene Daten zum
Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und
der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer
Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per
Email) durch den RG-Betrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die
Importeurin des Gerätes und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet
und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden,
dass seine Daten durch den RG-Betrieb entsprechend an die Importeurin und/oder
autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden
ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum
Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an
unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung
resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp.dergleichen
nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung
dem RG-Betrieb zu übermitteln.
13.
Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht
die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und
allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck
der AGB möglichst erfüllt wird.
14.
Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages
resp. Bestellung des Kundie gültige Fassung. Der RG-Betrieb behält sich vor, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste
Version wird auf der Homepage des RG-Betrieb veröffentlicht resp. liegt beim
Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.
15.
Mediationsklausel
Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus diesem
Vertrag (oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, wie dessen Gültigkeit,
Auflösung etc.) wird zunächst eine Mediation (nach den Richtlinien der SKWM
(Schweizer Kammer für Wirtschaftsmediation) durchgeführt. Auf die Erhebung einer ordentlichen Klage wird bis zur Beendigung der
Mediation verzichtet. Sitz des Mediationsverfahrens ist Bülach. Die Sprache der
Mediation ist deutsch. Die Kosten der Mediation werden diese im Einigungsfall
von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Im Nichteinigungsfall sind die Kosten vom Ansprecher vorzuschiessen. Diese
Mediationskosten bilden im nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren Teil
des ersatzfähigen Schadens und werden gemäss dem Ausgang des Gerichts- oder Schiedsverfahrens, gleich wie die
Gerichts- oder Schiedskosten,als Vorverfahrenskosten verteilt resp. auferlegt.
021 / 553 74 51
5330 Bad Zurzach
Schweiz
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