AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) RG-Techfix Werkstatt
(nachfolgend „RG-Betrieb“ genannt) im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit
für die von seitens des RG-Betrieb resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Geräten, Arbeiten, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen

Stand: 20.08.2024

1.   Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem RG-Betrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen. Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer miteingeschlossen.

2.   Einbezug der vorliegenden AGB
Die jeweils aktuellste Version der AGB des RG-Betrieb ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienst des RG-Betrieb zur Einsicht- und Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt folglich jederzeit einsehbar.
Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen RG-Betrieb und seinen Kunden einbezogen. Mit einer allfälligen Unterzeichnung oder der mündlichen Auftragserteilung bestätigt die der Kunde ergänzend, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der RG-Betrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3.     Auftragserteilung
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die an Geräten zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des RG-Betrieb so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Gerät ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich. In diesem Zusammenhang werden vertrauliche Daten temporär verschlüsselt und gesichert. Unabhängig davon geht der RG-Betrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der RG-Betrieb folglich nicht einzustehen. Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des RG-Betrieb erforderlich sind, welche im Rahmen der Geräteübernahme durch den RG-Betrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der RG-Betrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass dem RG-Betrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der RG-Betrieb den
Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der RG-Betrieb diese Arbeiten stilllegen und nur dann leisten, die Zustimmung des Kunden vorliegt. Der RG-Betrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und durchzuführen zu lassen.

4.     Preisangaben / Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden vermerkt der RG-Betrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze, die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der RG-Betrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der RG-Betrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

5.     Zustellung und Abnahme des Gerätes
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Gerätes, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage. Die Abnahme des Gerätes durch den Kunden erfolgt im RG-Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Gerätes gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Gerät nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der RG-Betrieb berechtigt, das Gerät auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des jeweiligen RG-Betrieb zu platzieren. Bei Abnahmeverzug kann der RG-Betrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Stand-Tag berechnen, soweit das Gerät auf dem Betriebsgelände des RG-Betrieb verbleibt.

6.     Berechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem RG-Betrieb zu begleichen. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der RG-Betrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

7.     Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Gerätes und Aushändigung der Rechnung bar oder via Twint zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 20 Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung. Forderungen des RG-Betrieb kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der RG-Betrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung, d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der RG-Betrieb nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Der RG-Betrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

8.     Sachmangel / Gewährleistung
Der Kunde hat nach der Übernahme des Gerätes dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden RG-Betrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Abnahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des RG-Betrieb als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Gerätes. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des RG-Betrieb zurückzuführen ist, steht dem RG-Betrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der RG-Bertieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des RG-Betrieb.

9.     Garantie auf Ersatzteile und Zubehör
Der Kunde hat die Ersatz- und Zubehörteile bei Lieferung unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen innerhalb von 7 Werktagen schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach ihrem ersten Auftreten schriftlich zu rügen. Rügt der Kunde nicht rechtzeitig, erlöschen alle Rechte wegen Mängeln. Soweit Ersatz- und Zubehörteile eine aktuelle Herstellergarantie haben, gilt diese ausschliesslich. Die gesetzliche Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ohne Herstellergarantie verjähren die Gewährleistungsrechte des Kunden für Ersatzteile und Zubehör innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung. Im Falle eines Mangels, der während der Garantie- oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist rechtzeitig geltend gemacht wurde, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf einen kostenlosen Austausch des Produkts. Ist der kostenlose Austausch des Produkts nicht möglich, hat der Kunde gegen Rückgabe des defekten Produkts Anspruch auf Rückerstattung des Nettokaufpreises. Die Haftung des Unternehmens für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere für Schäden an anderen Gerätenteilen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Schäden aus Gerichtsverfahren usw., ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10. Haftung
Der RG-Betrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang - ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des RG-Betrieb für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des RG-Betrieb resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden des RG-Betrieb bleibt eine etwaige Haftung des RG-Betrieb bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt. Die Haftung für den Verlust von Zubehör oder sonstigen Sachen jeglicher Art am Gerät, die nicht ausdrücklich seitens des RG-Betrieb in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass in den überlassenden Geräten keine derartigen Sachen vorhanden sind. Sollte der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem RG-Betrieb überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der RG-Betrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

 11. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälligem Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der RG-Betrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der RG-Betrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Gerät im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Gerätes zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem RG-Betrieb das Recht zu, das Gerät freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des RG-Betrieb – dem Kunden ausgehändigt.

12. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den RG-Betrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die Importeurin des Gerätes und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch den RG-Betrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp.dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem RG-Betrieb zu übermitteln.

13. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck
der AGB möglichst erfüllt wird.

14. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kundie gültige Fassung. Der RG-Betrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des RG-Betrieb veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

15. Mediationsklausel
Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag (oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, wie dessen Gültigkeit, Auflösung etc.) wird zunächst eine Mediation (nach den Richtlinien der SKWM (Schweizer Kammer für Wirtschaftsmediation) durchgeführt. Auf die Erhebung einer ordentlichen Klage wird bis zur Beendigung der Mediation verzichtet. Sitz des Mediationsverfahrens ist Bülach. Die Sprache der Mediation ist deutsch. Die Kosten der Mediation werden diese im Einigungsfall von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Im Nichteinigungsfall sind die Kosten vom Ansprecher vorzuschiessen. Diese Mediationskosten bilden im nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren Teil des ersatzfähigen Schadens und werden gemäss dem Ausgang des Gerichts- oder Schiedsverfahrens, gleich wie die Gerichts- oder Schiedskosten,als Vorverfahrenskosten verteilt resp. auferlegt.


16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für Streitigkeiten, die nicht mit einer Mediation beendet werden konnten, gelten folgende Regelung: Der Gerichtsstand ist damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche, der Sitz des RG-Betrieb, soweit von Gesetzes wegen keines zwingenden Gerichtsstands vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat.